Liebe deutsche Medien…

Liebe deutsche Medien, ich weiß, Ihr seid links. Und freut Euch ganz doll, dass „ausgerechnet die Schweiz, die Steuerhinterziehung fördert, jetzt unangemessene Gehälter verbietet“ (Originalton WDR2 heute). Wenn Eure Redakteure aber gleich zwischen zwei Tassen Ihres so fair gehandelten Kaffees aufhören, vom Deutschen Herbst zu träumen, dann könnte man ja mal den Text der Initiative lesen.

Ich weiß, Recherche ist out und schafft voll den Leistungsdruck, deshalb habe ich das hier schonmal für Euch vorbereitet:

„Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert:

Art. 95 Abs. 3 (neu)

3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

II
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Art. 197 Ziffer 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.“

Und weil das voll gemein viel Text ist, fassen wir das mal zusammen:

Bei börsennotierten Unternehmen (Tipp: „böse Konzerne“) Verbot von Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen für Verwaltungsräte, Verbot des Organ- und Depotstimmrecht (das ist das, was Eure -bestimmt voll ökologisch engagierte- Bank für Euch macht, weil ihr zu faul seid, Euren Arsch zur Hauptversammlung zu bewegen) sowie die Einführung einer elektronischen Abstimmung.

Oder anders gesagt: Mehr Einfluss für die Eigentümer der Unternehmen. Nix mit „Verbot von Gehaltsexzessen“ und anderen linken Parolen.

Da seid Ihr baff, was? Aber bitte bei den morgigen Leitartikeln nicht von den Fakten stören lassen…


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